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Mögliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.

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Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“), z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes, verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen Konsequenzen führen.

In der Fachliteratur wurde eine erste begründete Rechtsmeinung publiziert, die

  • eine Servicepauschale als Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes qualifiziert, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind und
  • im Falle der Weiterleitung der Servicepauschale an die Mitarbeiter dafür Lohnsteuerpflicht wie für einen Lohn- oder Gehaltsbestandteil als gegeben sieht.

Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt lt. Gesetz für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.

Wird seitens der Finanzverwaltung oben genannter Rechtsmeinung gefolgt, so kann dies bei Betriebsprüfungen (Umsatzsteuer) und Prüfungen der Lohnabgaben zu wesentlichen Nachforderungen führen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass wenn Servicepauschalen netto an die Mitarbeiter weitergereicht werden, diese Beträge auf Bruttoentgelte hochgerechnet werden und dies als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.

Stand: 27. September 2023

Bild: 0pidanus - stock.adobe.com

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