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Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.

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Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert. Im Folgenden finden Sie wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung, die ab der Veranlagung 2020 gelten.

Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wurde nun von € 255.00,00 auf € 400.000,00 netto erhöht.

Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale.

Das Grundpauschale beträgt nun neu 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Neben dem Grundpauschale können wie bisher bestimmte weitere Aufwendungen abgezogen werden, wie z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) darf abgezogen werden.

Das Mobilitätspauschale ist nun wie folgt geregelt und beträgt:

  • 6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 24.000,00
  • 4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 16.000,00
  • 2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 8.000,00.

Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt weiterhin 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00 (neuer Wert ab 2020).

Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr. Neu ist, dass wenn das Basisjahr das Jahr 2018 oder 2019 ist, das Mobilitätspauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: JackF - stock.adobe.com

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